§ 67g DO 1994 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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