§ 67c DO 1994 Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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