§ 67 DO 1994 Koalitionsfreiheit

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf weder vom Vorgesetzten noch vom Beamten beeinträchtigt werden.

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes von den Beamten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen der Stadt Wien gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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