§ 115w DO 1994 Übergangsbestimmungen zur 69. Novelle zur Dienstordnung 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2026
  1. (1)Absatz eins§ 94 Abs. 1 Z 1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, (soweit er sich auf Paragraph 74, Ziffer 2, Litera d, bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und Abs. 6 in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind Paragraph 29 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins und Absatz 6, in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der AltersteilzeitAbweichend von Paragraph 29 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
    herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt § 68b Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:

vorvor dem 1. Juli 1966

60 Jahre

1.Ziffer eins Juli 1966 bis 30. September 1966

60 Jahre und 2 Monate

1.Ziffer eins Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

60 Jahre und 4 Monate

1.Ziffer eins Jänner 1967 bis 31. März 1967

60 Jahre und 6 Monate

1.Ziffer eins April 1967 bis 30. Juni 1967

60 Jahre und 8 Monate

1.Ziffer eins Juli 1967 bis 30. September 1967

60 Jahre und 10 Monate

1.Ziffer eins Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

61 Jahre

1.Ziffer eins Jänner 1968 bis 31. März 1968

61 Jahre und 2 Monate

1.Ziffer eins April 1968 bis 30. Juni 1968

61 Jahre und 4 Monate

1.Ziffer eins Juli 1968 bis 30. September 1968

61 Jahre und 6 Monate

1.Ziffer eins Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

61 Jahre und 8 Monate

1.Ziffer eins Jänner 1969 bis 31. März 1969

61 Jahre und 10 Monate

  1. (5)Absatz 5Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt § 68c Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt Paragraph 68 c, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:

    vorvor dem 1. Juli 1966

    60 Jahre

    1.Ziffer eins Juli 1966 bis 30. September 1966

    60 Jahre und 3 Monate

    1.Ziffer eins Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

    60 Jahre und 6 Monate

    1.Ziffer eins Jänner 1967 bis 31. März 1967

    60 Jahre und 9 Monate

    1.Ziffer eins April 1967 bis 30. Juni 1967

    61 Jahre

    1.Ziffer eins Juli 1967 bis 30. September 1967

    61 Jahre und 3 Monate

    1.Ziffer eins Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

    61 Jahre und 6 Monate

    1.Ziffer eins Jänner 1968 bis 31. März 1968

    61 Jahre und 9 Monate

    1.Ziffer eins April 1968 bis 30. Juni 1968

    62 Jahre

    1.Ziffer eins Juli 1968 bis 30. September 1968

    62 Jahre und 3 Monate

    1.Ziffer eins Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

    62 Jahre und 6 Monate

    1.Ziffer eins Jänner 1969 bis 31. März 1969

    62 Jahre und 9 Monate

    1. (6)Absatz 6Hat für einen Beamten die Rahmenzeit zu einem Freijahr (§ 52a) oder Freiquartal (§ 52b) vor dem 1. April 2026 begonnen und wird seine Ruhestandsversetzung unmittelbar nach Beendigung des Freijahrs oder Freiquartals wirksam, sind § 68b Abs. 1 Z 1 und § 68c Abs. 1 abweichend von Abs. 4 und 5 weiterhin in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.Hat für einen Beamten die Rahmenzeit zu einem Freijahr (Paragraph 52 a,) oder Freiquartal (Paragraph 52 b,) vor dem 1. April 2026 begonnen und wird seine Ruhestandsversetzung unmittelbar nach Beendigung des Freijahrs oder Freiquartals wirksam, sind Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 c, Absatz eins, abweichend von Absatz 4, und 5 weiterhin in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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