Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.01.2026
(1)Absatz eins§ 94 Abs. 1 Z 1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, (soweit er sich auf Paragraph 74, Ziffer 2, Litera d, bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.
(2)Absatz 2Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und Abs. 6 in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind Paragraph 29 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins und Absatz 6, in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.
(3)Absatz 3Abweichend von § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der AltersteilzeitAbweichend von Paragraph 29 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
1.Ziffer einsnach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
2.Ziffer 2nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
3.Ziffer 3nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
herabgesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 30.06.2026
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