§ 115r DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

 (1) Ein Beamter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).

(2) Der Beamte, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Beamten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Beamte nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7 W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 2 Z 3 W-BedG) zu informieren.

(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Beamte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Beamte dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.

(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während

1.

einer Entsendung (§ 17a),

2.

einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b),

3.

eines Karenzurlaubes (§ 56),

4.

einer Außerdienststellung (§ 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59) oder

5.

einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes

abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Beamte die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt.

(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Beamte die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs endet der Beamtenstatus (§ 1 Abs. 2) des Bediensteten und sind dieses Gesetz und die in § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e genannten Gesetze sowie die dazu jeweils erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115r DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115r DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115r DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115r DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115r DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115q DO 1994
§ 115s DO 1994