Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß § 6 können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß Paragraph 6, können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.
(2)Absatz 2,In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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