Gesamte Rechtsvorschrift DiStG 2020-UmsetzungsV

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

DiStG 2020-UmsetzungsV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 DiStG 2020-UmsetzungsV Elektronische Kommunikation im Digitalsteuerverfahren


Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Onlinewerbeleister (Paragraph 2, Absatz eins, DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

§ 2 DiStG 2020-UmsetzungsV


  1. (1)Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (§§ 3 bis 5) teilzunehmen.Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (Paragraphen 3 bis 5) teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.Die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

§ 3 DiStG 2020-UmsetzungsV Onlineverfahren-Digitalsteuer


Für die in § 2 Abs. 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen das Onlineverfahren-Digitalsteuer bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten. Für die in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen das Onlineverfahren-Digitalsteuer bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 6, FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 4 DiStG 2020-UmsetzungsV


  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewerbeleister hat bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Firmenbezeichnung
    2. 2.Ziffer 2Adresse
    3. 3.Ziffer 3E-Mailadresse
  2. (2)Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
    2. 2.Ziffer 2ein Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person
    3. 3.Ziffer 3ein Nachweis der Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person

§ 5 DiStG 2020-UmsetzungsV


  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.Die Anmeldedaten sind von dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

§ 6 DiStG 2020-UmsetzungsV Fiskalvertreter


  1. (1)Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 zu beauftragen.Onlinewerbeleister, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter nach Absatz 4, zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister können einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 beauftragen.Andere als die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister können einen Fiskalvertreter nach Absatz 4, beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein und über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline nach der FOnV 2006 verfügen muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung nach § 1. Der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen.Dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein und über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline nach der FOnV 2006 verfügen muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung nach Paragraph eins, Der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Fiskalvertreter können Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sein.
  5. (5)Absatz 5,Onlinewerbeleister sind verpflichtet, dem Fiskalvertreter zeitgerecht alle die für die Erhebung der Digitalsteuer bedeutsamen Umstände bekannt zu geben.

§ 7 DiStG 2020-UmsetzungsV Schlussbestimmungen


Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 DiStG 2020-UmsetzungsV


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß § 6 können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß Paragraph 6, können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.
  2. (2)Absatz 2,In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.

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