§ 5 DiStG 2020-UmsetzungsV

DiStG 2020-UmsetzungsV - Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.Die Anmeldedaten sind von dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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