Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die in Vollziehung der CBAM-VO im Bereich des Bundesgebietes und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz 2, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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