Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziel
(1)Absatz eins,Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.2023 Seite 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.
(2)Absatz 2,Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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