§ 1 CBAM-VG 2023 Allgemeine Bestimmungen

CBAM-VG 2023 - CBAM-Vollzugsgesetz 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziel
  1. (1)Absatz eins,Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.2023 Seite 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.
  2. (2)Absatz 2,Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 CBAM-VG 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 CBAM-VG 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 CBAM-VG 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 CBAM-VG 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 CBAM-VG 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 CBAM-VG 2023