Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst das Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für jene Personen, die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und
1.Ziffer einsgemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, odergemäß Artikel 3, Ziffer 19, CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, oder
2.Ziffer 2gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.gemäß Artikel 5, Absatz 4, CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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