Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.
In Kraft seit 23.04.2020 bis 31.12.9999
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