§ 1 C-StudFV Geltungsbereich

C-StudFV - COVID-19-Studienförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG). Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins, StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (Paragraph 5, Absatz 2, StudFG).

In Kraft seit 23.04.2020 bis 31.12.9999
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