Gesamte Rechtsvorschrift C-StudFV

COVID-19-Studienförderungsverordnung

C-StudFV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 C-StudFV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG). Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins, StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (Paragraph 5, Absatz 2, StudFG).

§ 2 C-StudFV Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung


Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.

§ 3 C-StudFV Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung


  1. (1)Absatz eins,Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, StudFG oder die gemäß Paragraph 19, StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
  3. (3)Absatz 3,Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
  4. (4)Absatz 4,Für das Studienabschluss-Stipendium ist die Förderdauer auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate zu verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Studienabschluss durch Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere durch Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen, verzögert.
  5. (5)Absatz 5,Die Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 oder § 52b Abs. 3 Z 3 StudFG ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.Die Überschreitung der Altersgrenze gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, oder Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.
  6. (6)Absatz 6,Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.

§ 4 C-StudFV Sondervorschrift für Auslandsstudien


  1. (1)Absatz eins,Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.
  2. (2)Absatz 2,Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.

§ 5 C-StudFV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden.

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