Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind
1.Ziffer einsder Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.Ziffer 2Einrichtungen, die
a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
c)Litera cüberwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind,
3.Ziffer 3Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen,
4.Ziffer 4öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben,öffentliche Unternehmen gemäß Paragraph 168, Absatz 2, BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben,
5.Ziffer 5private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 169 Abs. 2 BVergG 2018 ausüben.private Auftraggeber, die nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 170 bis 175 BVergG 2018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, BVergG 2018 ausüben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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