§ 25 BVergGVS 2012 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Aufträge können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden:

1.

wenn im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

wenn im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die gemäß den §§ 18 Abs. 2, 57 bis 66, 71, 73 Abs. 5 und 74 unannehmbar sind, sofern

a)

die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden und

b)

der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, die im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 nicht ausgeschlossen wurden oder deren Angebote nicht ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 90 bis 94 und 96 bis 98 entsprochen haben, oder

3.

wenn dringliche Gründe auf Grund von Krisensituationen es nicht zulassen, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen einzuhalten, oder

4.

wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen einzuhalten, oder

5.

wenn der Auftrag aus technischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

6.

wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen handelt, die nicht unter § 9 Z 15 fallen, oder

7.

wenn der Lieferauftrag ausschließlich zu Forschungs-, und Entwicklungszwecken vergeben wird, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

8.

für zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann, oder

9.

wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

10.

wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden können, oder

11.

für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bau- oder Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, und entweder

a)

eine Trennung dieser zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine Trennung vom ursprünglichen Auftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder

12.

neue Bau- oder Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, und

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

die Bau- oder Dienstleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war, der im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges vergeben wurde,

c)

die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

d)

die Vergabe binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann und

e)

der für die Fortsetzung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder

13.

für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unternehmern beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass die Frist für das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen nicht eingehalten werden können.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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