Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 8, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 10, Absatz eins, 13, Absatz 4 und 5, 14 Absatz 5 und 6, 30 Absatz eins und 8, 32 Absatz 2, 33, Absatz 2, 104, Absatz 5, 117, sowie 123 Absatz 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2)Absatz 2,Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 68, der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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