§ 16 BVergGVS 2012 Änderung der Schwellen- oder Loswerte

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 98, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 10, Absatz eins,, 13, Absatz 4 und 5, 14 Absatz 5 und 6, 30 Absatz eins und 98, 32 Absatz 2,, 33, Absatz 2,, 104, Absatz 5,, 117, sowie 123 Absatz 3,, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 68, der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 98, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 10, Absatz eins,, 13, Absatz 4 und 5, 14 Absatz 5 und 6, 30 Absatz eins und 98, 32 Absatz 2,, 33, Absatz 2,, 104, Absatz 5,, 117, sowie 123 Absatz 3,, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 68, der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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