§ 3 BStNG Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich

BStNG - Bundesstraßennotfallgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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