Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen. Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach Paragraph 2, unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.