§ 1 BStNG Anwendungsbereich

BStNG - Bundesstraßennotfallgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann für den Bereich des Bundesstraßennetzes durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen großräumigen Störung der Energieversorgung der Bundesstraßeninfrastruktur oder zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Maßnahmen anordnen.
  2. (2)Absatz 2,Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über zehn Kilometer des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/2023, umfasst.Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über zehn Kilometer des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 2023,, umfasst.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/2025, sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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