Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zu verordnende Maßnahmen sind
1.Ziffer einsdie Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) mittels Bescheids festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, und den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) mittels Bescheids festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;
2.Ziffer 2die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes wie zum Beispiel Schneeräumung.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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