§ 15 BS-VO Anhörung/Beteiligung

BS-VO - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen ArbeitnehmerInnen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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