§ 15 BS-VO (weggefallen)

Bildschirmarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen§ 15 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen ArbeitnehmerInnen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

Stand vor dem 30.05.2024

In Kraft vom 14.08.2002 bis 30.05.2024
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen§ 15 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen ArbeitnehmerInnen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

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