§ 14 BS-VO Information

BS-VO - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über Folgendes zu informieren:

1.

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2.

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3.

das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen und

4.

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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