§ 32 BPGG Verarbeitung von personenbezogenen Daten

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2026
§ 32.Paragraph 32,

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den Paragraphen 3 und 3 a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

In Kraft seit 20.05.2026 bis 31.12.9999
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