§ 33a BPGG Qualitätssicherung

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Sozialversicherungsnummer,

b)

Pflegegeldstufe,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Dauer der Pflege durch den Angehörigen,

f)

Dauer des Pflegegeldbezugs;

2.

personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse (Bundesland),

f)

Datum und Ort des Gesprächs,

g)

angegebene psychische Belastungen,

h)

Objektressourcen,

i)

Lebensbedingungen und Umstände,

j)

persönliche Ressourcen,

k)

Energieressourcen,

l)

Ziele zur Entlastung der Situation,

m)

Empfehlungen durch Berater.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33a BPGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33a BPGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33a BPGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33a BPGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33a BPGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 BPGG
§ 33b BPGG