§ 33a BPGG Qualitätssicherung

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Sozialversicherungsnummer,

b)

Pflegegeldstufe,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Dauer der Pflege durch den Angehörigen,

f)

Dauer des Pflegegeldbezugs;

2.

personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse (Bundesland),

f)

Datum und Ort des Gesprächs,

g)

angegebene psychische Belastungen,

h)

Objektressourcen,

i)

Lebensbedingungen und Umstände,

j)

persönliche Ressourcen,

k)

Energieressourcen,

l)

Ziele zur Entlastung der Situation,

m)

Empfehlungen durch Berater.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Sozialversicherungsnummer,

b)

Pflegegeldstufe,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Dauer der Pflege durch den Angehörigen,

f)

Dauer des Pflegegeldbezugs;

2.

personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse (Bundesland),

f)

Datum und Ort des Gesprächs,

g)

angegebene psychische Belastungen,

h)

Objektressourcen,

i)

Lebensbedingungen und Umstände,

j)

persönliche Ressourcen,

k)

Energieressourcen,

l)

Ziele zur Entlastung der Situation,

m)

Empfehlungen durch Berater.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

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