§ 33a BPGG Qualitätssicherung

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
  3. (3)Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aSozialversicherungsnummer,
      2. b)Litera bPflegegeldstufe,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eDauer der Pflege durch den Angehörigen,
      6. f)Litera fDauer des Pflegegeldbezugs;
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse (Bundesland),
      6. f)Litera fDatum und Ort des Gesprächs,
      7. g)Litera gangegebene psychische Belastungen,
      8. h)Litera hObjektressourcen,
      9. i)Litera iLebensbedingungen und Umstände,
      10. j)Litera jpersönliche Ressourcen,
      11. k)Litera kEnergieressourcen,
      12. l)Litera lZiele zur Entlastung der Situation,
      13. m)Litera mEmpfehlungen durch Berater.
  4. (33a)Absatz 3 a,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der UnterstützungsgesprächeHausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Abs. 21 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werdendürfen dabei verarbeitet werden:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der UnterstützungsgesprächeHausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 2eins, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werdendürfen dabei verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aName,
      2. ab)Litera abSozialversicherungsnummer,
      3. bc)Litera bcPflegegeldstufe,
      4. cd)Litera cdGeburtsdatumAlter,
      5. de)Litera deGeschlecht,
      6. e)Litera eDauer der Pflege durch den Angehörigen,
      7. f)Litera fDauer des Pflegegeldbezugs;
      8. f)Litera fAdresse und Telefonnummer,
      9. g)Litera gInformationen zur Inanspruchnahme von Pflege-, Betreuungs- und Therapieleistungen,
      10. h)Litera hkognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,
      11. i)Litera iInformationen zur Körperpflege,
      12. j)Litera jMedizinisch-pflegerische Versorgung,
      13. k)Litera kInformationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
      14. l)Litera lInformationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,
      15. m)Litera mWohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wirdHauptbetreuungsperson:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatumAlter,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse (Bundesland)und Telefonnummer,
      6. f)Litera fDatum und Ort des Gesprächs,
      7. g)Litera gangegebene psychische Belastungen,
      8. h)Litera hObjektressourcen,
      9. i)Litera iLebensbedingungen und Umstände,
      10. j)Litera jpersönliche Ressourcen,
      11. k)Litera kEnergieressourcen,
      12. l)Litera lZiele zur Entlastung der Situation,
      13. m)Litera mEmpfehlungen durch Berater.
      14. f)Litera fangegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,
      15. g)Litera gBerufstätigkeit,
      16. h)Litera hfreiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,
      17. i)Litera iInanspruchnahme eines Hausarztes.
  5. (4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 und 3a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Absatz 3, und 3 a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Abs. 2 normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.Die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Absatz eins, normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Absatz 2, normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 19.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
  3. (3)Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aSozialversicherungsnummer,
      2. b)Litera bPflegegeldstufe,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eDauer der Pflege durch den Angehörigen,
      6. f)Litera fDauer des Pflegegeldbezugs;
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse (Bundesland),
      6. f)Litera fDatum und Ort des Gesprächs,
      7. g)Litera gangegebene psychische Belastungen,
      8. h)Litera hObjektressourcen,
      9. i)Litera iLebensbedingungen und Umstände,
      10. j)Litera jpersönliche Ressourcen,
      11. k)Litera kEnergieressourcen,
      12. l)Litera lZiele zur Entlastung der Situation,
      13. m)Litera mEmpfehlungen durch Berater.
  4. (33a)Absatz 3 a,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der UnterstützungsgesprächeHausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Abs. 21 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werdendürfen dabei verarbeitet werden:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der UnterstützungsgesprächeHausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 2eins, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werdendürfen dabei verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aName,
      2. ab)Litera abSozialversicherungsnummer,
      3. bc)Litera bcPflegegeldstufe,
      4. cd)Litera cdGeburtsdatumAlter,
      5. de)Litera deGeschlecht,
      6. e)Litera eDauer der Pflege durch den Angehörigen,
      7. f)Litera fDauer des Pflegegeldbezugs;
      8. f)Litera fAdresse und Telefonnummer,
      9. g)Litera gInformationen zur Inanspruchnahme von Pflege-, Betreuungs- und Therapieleistungen,
      10. h)Litera hkognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,
      11. i)Litera iInformationen zur Körperpflege,
      12. j)Litera jMedizinisch-pflegerische Versorgung,
      13. k)Litera kInformationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
      14. l)Litera lInformationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,
      15. m)Litera mWohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wirdHauptbetreuungsperson:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatumAlter,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse (Bundesland)und Telefonnummer,
      6. f)Litera fDatum und Ort des Gesprächs,
      7. g)Litera gangegebene psychische Belastungen,
      8. h)Litera hObjektressourcen,
      9. i)Litera iLebensbedingungen und Umstände,
      10. j)Litera jpersönliche Ressourcen,
      11. k)Litera kEnergieressourcen,
      12. l)Litera lZiele zur Entlastung der Situation,
      13. m)Litera mEmpfehlungen durch Berater.
      14. f)Litera fangegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,
      15. g)Litera gBerufstätigkeit,
      16. h)Litera hfreiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,
      17. i)Litera iInanspruchnahme eines Hausarztes.
  5. (4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 und 3a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Absatz 3, und 3 a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Abs. 2 normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.Die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Absatz eins, normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Absatz 2, normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.

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