§ 6 BKA-G Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes

BKA-G - Bundeskriminalamt-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:

1.

in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2.

in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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