§ 2 BKA-G Organisation des Bundeskriminalamtes

BKA-G - Bundeskriminalamt-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.

(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.

(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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