§ 3 BKA-G Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

BKA-G - Bundeskriminalamt-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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