§ 5 BJPG Prüfungsablauf und –gebühr

BJPG - Berufsjägerprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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