§ 4 BJPG Prüfungsstoff

BJPG - Berufsjägerprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

a)

Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals; Waffengesetz; Forstgesetz; Naturschutz; Landschaftspflege und Umweltschutz;

b)

Wildkunde: biologische und ökologische Wildbewirtschaftung, Wildernährung, Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung;

c)

Wildzählung; Abschußplanung; Jagdausübung;

d)

Waffenkunde und Gebrauch von Waffen;

e)

Erstellung und Erhaltung jagdlicher Reviereinrichtungen;

f)

forstliche Ausbildung: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik, Baukunde, Meßkunde, Holzverwertung; Forstschutz;

g)

Erkennen, Verhüten und Ermitteln von Wildschäden;

h)

Schutz des Wildes und Jagdschutz;

i)

Jagdhundewesen;

j)

Arbeits und Sozialrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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