§ 2 BJPG Prüfungszulassung

BJPG - Berufsjägerprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

körperliche und geistige Eignung,

3.

Zuverlässigkeit und

4.

ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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