Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
(2)Absatz 2Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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