Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von bestandsspezifischen Impfstoffen hat auf dem Behältnis in deutlich lesbarer Schrift und in dauerhafter Weise zu erfolgen und muss Folgendes enthalten:
1.Ziffer einsBezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
6.Ziffer 6Name des Bestandinhabers oder einer eindeutig diesem und der individuellen Verschreibung zuordenbaren Bezugsnummer,
7.Ziffer 7Art der Anwendung,
8.Ziffer 8„Wartezeit 0 Tage“
9.Ziffer 9„verschreibungspflichtig“ oder “rezeptpflichtig“,
10.Ziffer 10Rauminhalt,
11.Ziffer 11Chargennummer,
12.Ziffer 12Verfalldatum,
13.Ziffer 13Lagerungsbedingungen, und
14.Ziffer 14Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen/Anbruch des Behältnisses.
(2)Absatz 2,Bei der Abgabe von bestandsspezifischen Impfstoffen an den Tierarzt/die Tierärztin ist diesem/dieser ein Begleitschreiben zu übergeben, das mindestens Folgendes enthält:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers,
2.Ziffer 2Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
3.Ziffer 3Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
4.Ziffer 4Darreichungsform,
5.Ziffer 5Anwendungsgebiete,
6.Ziffer 6Gegenanzeigen,
7.Ziffer 7Nebenwirkungen,
8.Ziffer 8Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen,
9.Ziffer 9Zieltierart und Beschränkungen der Anwendung,
10.Ziffer 10Dosierung und Art der Anwendung,
11.Ziffer 11Zeitraum der Anwendung,
12.Ziffer 12Angaben zur Wartezeit,
13.Ziffer 13Lagerungsbedingungen,
14.Ziffer 14Besondere Warnhinweise, und
15.Ziffer 15Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung.
In Kraft seit 27.07.2010 bis 31.12.9999
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