(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. | Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A; | |||||||||
2. | für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß den Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B. |
(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
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