§ 3 Bgld. VOPST-LF Expositionsgrenzwerte

Bgld. VOPST-LF - Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;

2.

für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß den Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

In Kraft seit 13.07.2011 bis 31.12.9999
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