Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß der §§ 77, 78, 84 bis 85, 89, 91c und 91e LArbO durchzuführen.
Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: | ||||||||||
Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. | ||||||||||
Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 80 Abs. 2 Z 8 LArbO). |
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