Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 LArbO für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
In Kraft seit 13.07.2011 bis 31.12.9999
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