Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.11.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung;
2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4.Ziffer 4wenn die Spielerin oder der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5.Ziffer 5in den Fällen des § 8m;in den Fällen des Paragraph 8 m, ;,
6.Ziffer 6in Fällen des § 8y;in Fällen des Paragraph 8 y, ;,
7.Ziffer 7in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Landesgesetz.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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