§ 8x Bgld. VG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des § 22 an der Vollziehung der § 8c Abs. 3, §§ 8y und 25 mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Abschnitts im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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