§ 8w Bgld. VG Behörden

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Behörden im Sinne des III. Abschnitts sind

1.

die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 8b, 8c, 8f, 8h, 8i

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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