§ 8l Bgld. VG Spielverlauf und Spielprogramme

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Ein-
sätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden;

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer einer Spielerin oder eines Spielers der Glücksspielautomat nach zeitgerechter Ankündigung auf dem Display für mindestens fünf Minuten abschaltet, sodass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase - während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden, die Auszahlung eines Spielguthabens ist davon jedoch nicht betroffen) und

8.

der Aufenthalt im Automatensalon nur höchstens für drei Stunden innerhalb von 24 Stunden erlaubt ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(2) Ein am Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung von bis zu drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Ein-
sätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für 1,5 Stunden je Spielerin oder Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielerin oder dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.

(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.

In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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