§ 8j Bgld. VG

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.

(2) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.

(3) Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.

(4) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:

1.

Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.

a)

Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und veränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieser Spielerin oder dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Bewilligungsinhaberin durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Spielerin oder dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem die Spielerin oder der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind der Spielerin oder dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b)

Nimmt die Spielerin oder der Spieler trotz dieses Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert sie oder er dieses Beratungsgespräch, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihr oder ihm den Besuch dieses sowie sämtlicher von der Bewilligungsinhaberin betriebenen Automatensalons oder Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

2.

Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung

a)

durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Spielerin oder dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem die Spielerin oder der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind der Spielerin oder dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b)

Im Anschluss daran ist die Spielerin oder der Spieler zu befragen, ob ihre oder seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch ihre oder seine Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

c)

Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung der Spielerin oder des Spielers über eine allfällige Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert die Spielerin oder der Spieler das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums vorliegt, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihr oder ihm den Besuch des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung dauernd
oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

(5) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielerin oder des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht.

(6) Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielerin oder der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.

(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

(8) Den Besucherinnen oder den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(9) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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