(1) Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen in den Landesbesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erhalten kann.
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