§ 10 Bgld. VerlautG 2015 Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme

Bgld. VerlautG 2015 - Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.

(3) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.

(4) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.

(5) Werden durch eine Rechtsvorschrift technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Landesamtsblatt und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, eine Vervielfältigung solcher durch Auflage kundgemachter Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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