(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
1. | Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG; | |||||||||
2. | Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war; | |||||||||
3. | Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen; | |||||||||
4. | Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt; | |||||||||
5. | Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes; | |||||||||
6. | Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde; | |||||||||
7. | wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG; | |||||||||
8. | Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden; | |||||||||
9. | Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt; | |||||||||
10. | sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen. |
(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.
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