§ 2 Bgld. VerlautG 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:

1.

Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG;

2.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;

3.

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;

4.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt;

5.

Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes;

6.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde;

7.

wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG;

8.

Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;

9.

Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt;

10.

sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen.

(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:

1.

Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG;

2.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;

3.

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;

4.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt;

5.

Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes;

6.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde;

7.

wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG;

8.

Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;

9.

Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt;

10.

sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen.

(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.

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