§ 6 Bgld. VBGG Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Volksbegehrens,

2.

die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist),

3.

den Stichtag.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. VBGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. VBGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. VBGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. VBGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. VBGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. VBGG
§ 7 Bgld. VBGG