§ 5 Bgld. VBGG Zulässigkeit

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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